Satzung

Satzung Sparkassenmuseum Muldental e. V.

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 10.04.2019 in Grimma.

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Sparkassenmuseum Muldental“.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e. V.“
  3. Der Sitz des Vereins ist Grimma.

§ 2 Gemeinnützigkeit und Zweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Gefördert werden Heimatpflege und Heimatkunde (AO § 52 Abs. 2 Nr. 22), Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich Studentenhilfe (AO § 52 Abs. 2 Nr. 7), Wissenschaft und Forschung (AO § 52 Abs. 2 Nr. 1) sowie Kunst und Kultur (AO § 52 Nr. 5).

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, sie sind ehrenamtlich tätig. Bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein haben sie keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2. Der Verein betreibt ein regionales Sparkassenmuseum.

3. Der Zweck des Vereins ist die Sicherung, Erhaltung, der Neuaufbau sowie die Nutzbarmachung des ehemaligen Museums der Sparkasse Muldental für die breite Öffentlichkeit.

Besichtigungen und Führungen dienen der Vermittlung von Regionalgeschichte, hier insbesondere der Sparkassengeschichte.

4. Besonderer Wert wird auf Angebote für Kinder und Jugendliche gelegt, auch Projekte von Schulklassen werden begleitet. Die Unterlagen des Museums werden für wissenschaftliche Forschungen, Facharbeiten, andere Ausstellungen usw. zur Verfügung gestellt. Angestrebt wird eine Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Bildungseinrichtungen, die in ähnlicher Weise tätig sind.

Der Verein veranschaulicht im Museum die Entwicklung der Sparkassen in den ehemaligen Kreisen Grimma und Wurzen seit 1826. Dabei wird entsprechend der regionalen und kommunalen Verbundenheit der Sparkassen auch deren jeweiliges Umfeld einbezogen sowie der gesellschaftliche Bezug zur weit zurückliegenden sowie jüngsten Vergangenheit und zur Sparkassen- und Bankengeschichte insgesamt hergestellt.

5.  Zweck und Ziel der Vereinsarbeit bestehen außerdem darin, die Sammlung des Museums vor Ort  weiter auszubauen. Ausgeschlossen ist die Veräußerung einzelner Sammlungsgegenstände* bzw. der gesamten Sammlung. Der Verein verpflichtet sich, im Sinne der Sparkassenidee („Die Sparkasse ist eine mündelsichere, dem gemeinen Nutzen dienende Anstalt des öffentlichen Rechts.“) tätig zu sein.

* Davon ausgenommen sind bankenunspezifische und doppelte Exponate, die sich als Geschenk oder z. B. für andere Museen eignen.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister (Rumpfgeschäftsjahr).

§ 4 Mitgliedschaft

1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können volljährige natürliche und  juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.

2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

3. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod bzw. Erlöschen, Austritt oder Ausschluss.

a) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) ist schriftlich gegenüber dem Vorstand bis spätestens drei Monate zum Ende eines Kalenderjahres zu erklären.

b) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitglieder-versammlung. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Versammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

c) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.

4. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

5. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge in Form von Geld zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

6. Jedes Mitglied hat das Recht, im Verein und im Museum aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.

Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins und des Museums zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten, und soweit es in seinen Kräften steht, das Museum / den Verein durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

7. Auf Beschluss des Vorstandes kann an Personen, die sich hervorragende Verdienste um den Verein bzw. das Museum erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand.

§ 6 Vorstand

1. Der Gesamtvorstand des Vereins (erweiterter Vorstand) besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und einem Beisitzer.

2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Es vertreten jeweils zwei BGB-Vorstandsmitglieder den Verein gemeinsam.

Bei üblichen Verrichtungen können die BGB-Vorstandsmitglieder den Verein im Rahmen von bis zu 1.000 Euro allein vertreten.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt;

er bleibt jedoch solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein oder scheiden alle BGB-Vorstandsmitglieder aus, sind in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung Nachfolger für den Rest der Amtsperiode zu wählen.

4. Der Vorsitzende führt den Vorsitz im Vorstand, ihm obliegt die Leitung des Vereins.

5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.

6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des Stellvertreters.

Die Beschlüsse werden schriftlich dokumentiert und sind von zwei Mitgliedern zu unterschreiben.

7. Innerhalb der ersten drei Monate eines Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr zu erstellen, außerdem einen Jahres- und Kassenbericht zum vergangenen Geschäftsjahr.

8. Abweichend zu § 7 Ziffer 7 wird der Vorstand ermächtigt, selbst anstelle der Mitgliederversammlung die Satzung zu ändern, wenn bei der Anmeldung zum Vereinsregister das Registergericht die eingereichte Satzung in einer Zwischenverfügung beanstandet und eine Änderung notwendig ist, damit der Verein eingetragen werden kann.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt, möglichst in den ersten drei Monaten eines Jahres. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 49 oder mehr % der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.     

2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung mit den anstehenden Beschlüssen einzu-berufen. Die Tagesordnung kann in der Versammlung mit Dringlichkeitsanträgen ergänzt werden.

3. Versammlungsleiter ist der Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitglieder-versammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird  auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

7. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

Genehmigung des Haushaltsplans, Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Wahl des Kassenprüfers, Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, Wahl und Abberufung des Vorstandes, Ausschluss von Mitgliedern, Änderung der Satzung, Auflösung des Vereins.

§ 8 Haftungsausschluss

Die Mitglieder der gewählten Organe des Vereins haften für durch ihr Handeln verursachte Schäden gegenüber dem Verein nur im Falle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

§ 9 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

3. Die Auflösung erfolgt durch den Vorstand.

4. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins (Sach- und Geldvermögen) an den OSV (Ostdeutscher Sparkassenverband (Körperschaft des öffentlichen Rechts) – Historisches Archiv) oder ein regionales Museum. Das Vermögen des Vereins muss unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 verwendet werden. Im Vordergrund steht die Erhaltung der Sammlung vor Ort.

§ 10 Inkrafttreten

1. Die Satzung tritt in vorliegender Fassung mit dem Tag der Eintragung beim Registergericht in Kraft.

2. Die Vereinsorgane können bereits auf der Grundlage der beschlossenen Satzung Beschlüsse fassen, die mit der Eintragung der Satzung ins Vereinsregister wirksam werden.

Grimma, am 10.04.2019